Logo mediallegra - pfarrstellen
Herzlich willkommen!
Stellenangebot
- Stellen theologisch
- Stellen sozialdiakonisch
- Inserat schalten
- Pfarrperson sucht Stelle

Beratungsangebot
- Stellenbesetzung
- Die richtige Person finden
- Supervision und Coaching
- Mediation/Konfliktlösung
- Consulting

Informationsangebot
- Jobmail
- Arbeitsbedingungen CH
- Merkblatt Pfarrwahl
- www.pfarrverein.ch
- Buchtipp
- Wir über uns
- Kontakt

   
Arbeitsbedingungen ev.-ref. Kantonalkirchen der deutschen Schweiz

Wir haben für Sie die Arbeitsbedingungen für Pfarrerinnen und Pfarrer in den reformierten Kantonalkirchen der deutschsprachigen Schweiz zusammengestellt!

Vorbemerkung 1: Manchen mag die Transparenz dieser Tabelle stören (z.B. in Bezug auf die Löhne). Wir sind jedoch der Meinung, dass falschen und irreführenden Gerüchten am besten mit Fakten und Transparenz begegnet wird. Solche Gerüchte können sein: "Das ist ja wahnsinnig: Ein Pfarrer verdient so viel wie ein Bundesrat!" oder "Stell dir vor: Im Kanton x werden so schlechte Löhne bezahlt, dass man nicht einmal davon leben kann..." Beide Gerüchte sind falsch und schaden der Sache. Wir sind sicher, dass für Pfarrerinnen und Pfarrer die Entlöhnung nur eines von vielen Kriterien ist, die bei der Stellenwahl ausschlaggebend sind.

Vorbemerkung 2: Wir haben die folgenden Angaben sorgfältig recherchiert (sie beziehen sich alle auf eine 100%-Stelle, ein Vollamt also). Dennoch können wir keine Garantie für die Richtigkeit der Angaben übernehmen. Insbesondere gibt es von Gemeinde zu Gemeinde immer wieder Unterschiede (gewisse Gemeinden bezahlen eine Gemeindezulage) oder es werden Löhne aus Spargründen vorübergehend oder längerfristig gesenkt, was insbesondere die Maximallöhne in manchen Kantonen zu einem rein theoretischen Wert macht.

Hinweise auf Unrichtigkeiten in diesen Angaben nehmen wir dankend entgegen!

Von den kursiven und unterstrichenen Kantonen haben wir die Aktualisierung erhalten (Stand: Januar 2017).

Kanton

Lohn min.

Lohn max. (1)

Miete Haus in Fr. oder % Bruttolohn

Weiterbildung / Jahr in Wochen oder Tagen

Studienurlaub
Dauer / nach Jahren

Stunden / Woche für 100%

Ferien / Jahr und Alter

AG

117528

140833

1500 (exkl.)

2 W. / J.

14 W. / 8 J.

42 h

4 - 50
5 - 60
6 > 60

AI
AR

106022

155718

1250 - 1500

14 T. / 2 J.
+ 4 h Supervision / J.

4 Mt. / 10 J.

42 h

5 - 50
6 > 50

BE-JU

102015

163231

je nach Haus 700 - 2400 (exkl.)

1 W. / J.

6 Mt. / 10 J.
(einmalig)

42 h

23 T. - 44
27 T. - 55
32 T. > 55

BL

94308

147416

1947 (inkl.)

14 T. / 2 J.
+10 T. / 2 J.
Supervision

13 W. / 7 J.

42-48 h

4 - 45
5 - 60
6 > 60

BS

102568

157363

1720 (inkl.)

1 W. / J. + Supervision

1 Mt. / 8 J.

46-50 h

5 - 60
6 > 60

FR

89500

142500

max. 20%
= 1492 - 2375

1 W. / J.

6 Mt. / 10 J.

42 h

4 - 45
5 - 55
6 > 55

GL

95870

138053

900 bis 1200

1 W. / J.

4 Mt. / 10 J.

50 h

4 - 40
5 - 60
6 > 60

GR

90840 (2)

128993 (2)

15% (inkl.)
= 1131 – 1612

2 W. / J.

7 W. / alle 7 J.

45 h

5 - 50
6 > 50

LU

105939

126935 (2)

1000 - 1700 (inkl.)

2 W. / J.

4 Mt. / 8 J.

 

5 - 50
6 > 50

SG

104856

159709

15% (inkl.)

1 W. / J.
+8h / J.
Supervision

4 Mt. / 10 J.

42-47 h

5 - 55
6 > 55

SH

99099

134797 (2)

14% (exkl.)

14 T. / 2 J.

4 Mt. / 10 J.

k.A.

5 - 50
6 - 60
7 > 60

SO

107000

137000

1200 (inkl.)

1 W. / J.

3 Mt. / 8 J.

48 h

5 - 50
6 > 50

SZ

92000

160000

1200 - 1900 (exkl.)

1 W. / J.

6 Mt. / 12 J.

50

5 - 50
6 - 60
7 > 60

TG

100632

151580

1000 - 2400

2 W. / 2 J.

6 Mt. / 10 J.
4 Mt. / 20 J.

k.A.

5 - 50
6 - 60
7 > 60

UR
OW
NW

k.A. (3)

k.A. (3)

k.A.

k.A.

k.A.

k.A.

5 - 50
6 - 60
7 > 60

ZG

99324

150847

1600 (inkl.)

1 W. / J.

3 Mt. / 6 J.

42 h

5 - 50
6 - 60
7 > 60

ZH

116698

172713

1700 (exkl.)

10 T. / 2 J.

5 Mt. / 12 J.

48 h

6 - 60
7 > 60

(1) In manchen Kantonen können die Maximallöhne gar nie erreicht werden, da längere Zeit keine Stufenanstiege mehr gewährt wurden, sind also bloss theoretische Werte.

(2) Bei diesen Lohnangaben ist zu betonen, dass es sich dabei um Mindestvorgaben handelt, die durch die Kantonalkirche festgelegt werden. Abgesehen davon können die einzelnen Kirchgemeinden höhere Löhne ausrichten (z.B. in SH zusätzlich bis zu 8% Gemeindezulage).

(3) Wo bei den Löhnen keine Angabe (k.A.) vorhanden ist, liegt das daran, dass die Daten von Gemeinde zu Gemeinde zu verschieden sind, um aufgelistet werden zu können.

  






 
 
© mediallegra Stebler & Felix 
Webmaster